Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Photovoltaik-Freiflächenanlagen können bei entsprechender Planung und konsequenten Vorgaben einen wertvollen naturschutzrechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beitrag bei der kommunalen Entwicklung leisten.
Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des beabsichtigten Ausstiegs aus der Kernenergie und Kohleversorgung steht die Gemeinde Hutthurm einem weiteren Zubau von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen.
Der Gemeinderat hat sich das Ziel gesetzt, abzuwägen, unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit dem Landschaftsbild und weiteren Belangen erfolgen kann. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich muss nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 35 BauGB ausgewiesen werden, es erfordert derzeit einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und eine Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kriterien sollen den Gemeinderat dabei unterstützen, über konkrete Anfragen / Anträge zu entscheiden und im Vorfeld klar definierte Flächen diskriminierungsfrei der energetischen Nutzung zu entziehen.
Ziel ist die Eigenversorgung mit vor Ort erzeugtem Strom von allen Bürgern und Gewerbetreibenden in der Marktgemeinde Hutthurm. In einem ersten Schritt werden PV-Freiflächenanlagen in einem begrenzten Maß ermöglicht. Auf Grundlage von Vergabekriterien wird den Grundstückseigentümern der Marktgemeinde, den Bürgern der Marktgemeinde und den Bürgern der direkt angrenzenden Gemeinden die Möglichkeit geboten, PV-Freiflächenanlagen zu errichten. Die Wertschöpfung durch Investition und Vermarktung muss zu jedem Zeitpunkt des Anlagenbetriebs mehrheitlich bei den Bürgern der Marktgemeinde Hutthurm und Bürgern der direkt angrenzenden Gemeinden bleiben.